Arbeitsgrundlagen und Statistik
Hochschulen haben den Auftrag, Frauenförderung zu betreiben und Chancengleichheit für alle Frauen und Bewerberinnen zu schaffen. Im Folgenden finden Sie aktuelle Zahlen zu den Geschlechterverhältnissen an der HWR Berlin sowie Informationen zu gesetzlichen Grundlagen, auf die sich die frauenpolitische Arbeit an der HWR stützt.
Frauenanteile an der HWR Berlin (Stand: 2023)
Der Frauenanteil an den Professuren auf Lebenszeit in den Fachbereichen in Prozenten
- FB 1 – Wirtschaftswissenschaften 40,2 %
- FB 2 – Duales Studium Wirtschaft • Technik 30,9 %
- FB 3 – Allgemeine Verwaltung 46,2 %
- FB 4 – Rechtspflege 30,0 %
- FB 5 – Polizei und Sicherheitsmanagement 35,1 %
Arbeitsgrundlagen und Richtlinien
Die Frauenpolitische Arbeit an der HWR Berlin basiert auf folgenden Gesetzen, Ordnungen und Richtlinien:
Hochschulebene
Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) fördert die Verwirklichung der Chancengleichheit der Geschlechter in Studium, Lehre, Forschung, Verwaltung und Selbstverwaltung.
Dazu wirkt sie auf den Abbau struktureller Hindernisse zur Erreichung der Chancengleichheit hin und bemüht sich fortlaufend um die Integration von Genderaspekten in Studium, Lehre und Forschung. Die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Studium, ein klares Bekenntnis zu einer geschlechtersensiblen Sprache und entschiedenes Vorgehen gegen jegliche Form sexualisierter Gewalt und sexueller Belästigung dienen ebenfalls der Verwirklichung der Chancengleichheit. Der Umsetzung dieser Ziele dient diese Satzung, die die HWR Berlin auf Grundlage von § 5 a BerlHG erlassen hat und die durch die Frauenförderrichtlinie der HWR Berlin ergänzt wird.
Als Frauenförderrichtlinie der HWR Berlin gilt laut Fusionsgesetz die Frauenförderrichtlinie der ehemaligen FHW Berlin solange weiter, bis der Akademische Senat der HWR Berlin eine eigene Frauenförderrichtlinie verabschiedet.
Die HWR Berlin hat zum 07. Februar 2023 eine Satzung zu Diversität und zum Schutz vor Diskriminierung, u.a. aufgrund des Geschlechts sowie vor sexualisierter Diskriminierung, Belästigung und Gewalt, erlassen.
§ 13 Frauen- und Gleichstellungsbeauftrage
Geregelt werden in der Grundordnung der HWR Berlin die Wahl der hauptberuflichen sowie der nebenberuflichen (dezentralen und stellvertretenden zentralen) Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, ferner Regelungen zur Freistellung der letztgenannten. Sodann finden sich Hinweise zur Wahl und zu den Rechten und Pflichten des zentralen Frauen- und Gleichstellungrates sowie der dezentralen Frauen- und Gleichstellungräte.
§ 4 Akademischer Senat
Laut Grundordnung der HWR Berlin wird ausdrücklich eine ständige „Kommission für Chancengleichheit (CGK)“ des Akademischen Senats eingerichtet.
Gemäß § 52 Abs. 3 BerlHG i. v. m. §§ 28a, 59 und 59 a des Berliner Hochschulgesetzes i. d. F. vom 26.07.2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert am 11.07.2023 (GVBl. S. 260) i. V. m. §§ 13 bis 15 der Grundordnung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (MB 50/2023) hat das Präsidium der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zur Regelung der Freistellung und Vergütung sowie Ressourcenausstattung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie für Diversität und Antidiskriminierung, die folgende Richtlinie erlassen:
Die HWR Berlin hat seit dem 18. November 2014 ein Leitbild für die fusionierte Hochschule. Das Leitbild steht für das ethische und intellektuelle Selbstverständnis und dient als grundsätzliches Zielsystem für das Handeln der HWR Berlin.
„Die Hochschule lebt, was sie lehrt“, heißt es im Leitbild – und zur Erläuterung: „Die Werte, die wir unseren Studierenden vermitteln, und die Ziele, an denen wir Studium und Lehre orientieren, leiten auch den Umgang zwischen allen Mitgliedern der Hochschule… Die Berücksichtigung von Diversität von Kulturen und Lebensweisen, die Gleichstellung der Geschlechter, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Studium und die Nachhaltigkeit wirtschaftlichen Handelns sind daher wichtige Themen in Lehre und Forschung – und auch zentrale Prinzipien, die die Hochschule in ihrem täglichen Handeln leiten.“
Der Akademische Senat hat die Bedeutung und Verbindlichkeit der Verwendung von geschlechtergerechter Sprache mit der „Satzung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zur Verwirklichung der Chancengleichheit der Geschlechter“ (Mitteilungsblatt 02/2016) beschlossen.
Der Leitfaden für einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch an der HWR Berlin, entwickelt von der zentralen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und dem Frauenbüro, bietet einen Überblick über verschiedene Möglichkeiten der Anwendung diskriminierungsfreier Sprache und stellt eine Empfehlung für alle Angehörigen der HWR Berlin dar.
Siehe auch den Leitfaden für eine geschlechtergerechte Sprache in der Verwaltung von der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (20212) auf dieser Seite unter Landesebene.
Gesetzliche Grundlagen
Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)
§ 59 Berliner Hochschulgesetz
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind im Wesentlichen durch das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) geregelt. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt zum einen die Frauen der Hochschule (z.B. im Fall von sexueller Belästigung, Benachteiligung als Studentin etc.), zum anderen die Leitung und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen Angelegenheiten, bei denen Frauen betroffen sind, z.B. Einstellungen oder Fördermaßnahmen. Zu ihren Rechten zählen u.a. ein umfassendes Informationsrecht, Beteiligungsrechte an allen Einstellungs- und Berufungsverfahren, Weisungsungebundenheit, das Recht auf eigenständige Öffentlichkeitsarbeit und ein Vetorecht.
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Das Landesgleichstellungsgesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Berliner Landesdienst stellt eine weitere Grundlage der Arbeit von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen dar. Es verpflichtet die Einrichtungen des Landes Berlin zur Gleichstellung von Männern und Frauen und zur aktiven Frauenförderung. Zu den gesetzlichen Instrumentarien gehören unter anderem Frauenförderpläne und Frauenvertreterinnen.
Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)
Das Landesantidiskriminierungsgesetz zielt auf die tatsächliche Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit, die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sowie die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt (Diversity). Das Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung, für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie öffentliche Stellen.
Leitfaden für eine geschlechtergerechte Sprache in der Verwaltung
Die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung (GGO) schreibt die sprachliche Gleichbehandlung als Pflicht für den amtlichen Sprachgebrauch im Land Berlin verbindlich fest (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GGO I).
Der Leitfaden für eine geschlechtergerechte Sprache in der Verwaltung, publiziert im Jahr 2012 von der ehemaligen Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (heute: Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung) auf Basis der geltenden GGO, gibt Hilfestellung dabei, wie geschlechtergerechte Sprache umgesetzt werden kann.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Artikel 3 lautet:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das Gesetz betrifft sowohl das Arbeits- als auch das Zivilrecht. Es ist am 06.08.2006 in Kraft getreten.
Hochschulrahmengesetz (HRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506)
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
(Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG)
Informationen zum Verständnis und zur Anwendung
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthält die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die
Förderung von Teilzeitarbeit, den Abschluss und die Beendigung befristeter Arbeitsverträge und den Schutz Teilzeitbeschäftigter und befristet Beschäftigter vor ungerechtfertigter Benachteiligung. Es setzt die EG-Richtlinien über Teilzeitarbeit (97/81/EG) und über befristete Arbeitsverträge (1990/70/EG) in nationales Recht um.
Richtlinie der Gleichbehandlung (Richtlinie 2006/54/EG)
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Antirassismusrichtlinie (Richtlinie 2004/113/EG)
Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
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Frauenanteile an der HWR Berlin